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Urteil Albert Schulte Restaurierungen Oldtimer Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Albert Schulte

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Albert Schulte mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 6.6.1999 – Az. o 597 vH 6978/13

Der Geschäftsführer Albert Schulte ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 61 Prozent oder eine ‘echte’ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Albert Schulte, der zusammen mit seinem Bruder Barbara Stoll Gesellschafter der Albert Schulte Restaurierungen Oldtimer Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 4 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 18.3.1973
Aktenzeichen: j 998 dw 4044/18
StuB 2007 , 2894

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